
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Siebdruck Roos GmbH
§1 - Geltungsbereich, Vertragsschluss
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Siebdruck Roos GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Siebdruck Roos GmbH hätte schriftlich
einer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Siebdruck Roos GmbH gelten auch dann, wenn die Siebdruck Roos GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Siebdruck Roos GmbH und dem Besteller zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§2 - Angebot und Angebotsunterlagen, Zurückbehaltungsrecht
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die Siebdruck Roos GmbH dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen von der Siebdruck Roos GmbH erstellten Unterlagen behält sich diese sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als
"vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Siebdruck Roos GmbH.
3. Der Siebdruck Roos GmbH steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §369 HGB bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
§ 3 - Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung der Siebdruck Roos GmbH nichts anderes ergibt, gelten sämtliche genannten Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten. Diese Kosten
werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen der Siebdruck Roos GmbH nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Vereinbarung von Skonto bezieht sich nicht auf Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Siebdruck Roos GmbH anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Besteller berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probeandrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
7. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per
ISDN).
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
§ 4 - Lieferzeit
1. Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Siebdruck Roos GmbH.
2. Der Beginn der von der Siebdruck Roos GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Siebdruck Roos GmbH setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Siebdruck Roos GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen.Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
6. Die Siebdruck Roos GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Die Siebdruck Roos GmbH haftet auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7. Die Siebdruck Roos GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist der Siebdruck Roos GmbH zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von der Siebdruck Roos GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung der Siebdruck
Roos GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.. Die Siebdruck Roos GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Im Übrigen haftet die Siebdruck Roos GmbH im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 %
des Lieferwertes.
10.Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
11.Betriebsstörungen, - auch bei Zulieferern - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Besteller ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet
werden kann. Anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Betriebsstörung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der Betriebsstörung möglich. Die Haftung der Siebdruck Roos GmbH
ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 5 - Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung der Siebdruck Roos GmbH nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten
zu sorgen.
3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Sofern der Besteller es wünscht, wird die Siebdruck Roos GmbH die
Lieferung durch eine Transportversicherung decken, deren Kosten der Besteller trägt.
§ 6 - Eigentumsvorbehalt
1. Die Siebdruck Roos GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller zum betreffenden Rechnungsdatum bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Siebdruck Roos GmbH berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch die Siebdruck Roos GmbH liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Siebdruck Roos GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Ware durch die Siebdruck Roos GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Siebdruck Roos
GmbH ist nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Lieferpreis zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Siebdruck Roos GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Siebdruck Roos GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, der Siebdruck Roos GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Siebdruck Roos GmbH entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Siebdruck Roos GmbH jedoch alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Siebdruck Roos GmbH, die Forderung selbst nzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Siebdruck Roos GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den verein nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann die Siebdruck Roos GmbH verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für die Siebdruck Roos GmbH vorgenommen, § 950 BGB. Wird die gelieferte Ware mit anderen, der Siebdruck Roos GmbH nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Siebdruck Roos GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der Siebdruck Roos GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Siebdruck Roos GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten
Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Besteller der Siebdruck Roos GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Siebdruck Roos GmbH.
7. Die Siebdruck Roos GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt allein der Siebdruck Roos GmbH.
§ 7 - Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Der Besteller hat die Vertragsgemässheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Die Gefahr etwaiger Mängel geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die
erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder von der Siebdruck Roos GmbH als Mängel erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Bestellers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Kenntnis des Bestellers vom Vorliegen des Mangels; andernfalls
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und
dem Endprodukt. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Siebdruck Roos GmbH nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
4. Soweit ein nach den Absätzen (1) und (2) ein vom Besteller berechtigt beanstandeter Mangel der gelieferten Ware vorliegt, ist die Siebdruck Roos GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung entweder in Form der Mangelbeseitigung oder in
Form der Neulieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet und berechtigt. Im Zuge der Nacherfüllung trägt die Siebdruck Roos GmbH ihre eigenen erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5. Kommt die Siebdruck Roos GmbH ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung nicht binnen angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung trotz wiederholten Versuches fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen.
6. Die Siebdruck Roos GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Siebdruck Roos GmbH beruhen. Soweit der Siebdruck Roos GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
7. Die Siebdruck Roos GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Siebdruck Roos GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, wobei jedoch die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer
weise eintretenden Schaden begrenzt ist.
8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine Haftung der Siebdruck Roos GmbH ausgeschlossen. Insbesondere unterliegen Zulieferungen des Bestellers sowie die Zurverfügungstellung von Daten, auch im Wege der
elektronischen Datenverarbeitung, keiner Prüfungspflicht durch die Siebdruck Roos GmbH.
10.Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrenübergang.
11.Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 8 - Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden
bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Siebdruck Roos GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 - Elektronischer Datenaustausch
1. Bei Zurverfügungstellung von Daten durch den Besteller, auch im Wege der elektronischen Datenverarbeitung, besteht keine Prüfungspflicht durch die Siebdruck Roos GmbH
2. Vor Zurverfügungstellung elektronisch gespeicherter Daten hat der Besteller diese durch aktuelle technische Schutzprogramme auf Fehlerfreiheit zu überprüfen. Die Datensicherung obliegt allein dem Besteller.
3. Die Siebdruck Roos GmbH ist im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt von sämtlichen zur Verfügung gestellten Daten, gleich in welcher Form, Kopien anzufertigen.
§ 10 - Handelsbrauch
Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen gelten im kaufmännischen Verkehr mit der Siebdruck Roos GmbH die Handelsbräuche der Druckindustrie. Es besteht insbesondere keine Herausgabepflicht von Dateien, Lithos,
Filmen und Werkzeugen, die von der Siebdruck Roos GmbH zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt wurden.
§ 11 - Archivierung
Dem Besteller zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von der Siebdruck Roos GmbH nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des
Endprodukts hinaus archiviert. Sollen die zu archivierenden Gegenstände versichert werden, so obliegt dies dem Besteller.
§ 12 - Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht
Für die Verletzung der Rechte Dritter, insbesondere aber die Verletzung von Urheber- und darauf gestützten Nutzungsrechten, in Ausführung des Auftrages wird von der Siebdruck Roos GmbH keinerlei Haftung übernommen. Diese obliegt
allein dem Besteller, der die Siebdruck Roos GmbH auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen hat.
§ 13 - Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Erfüllungsort und Gerichtsstand, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz der Siebdruck Roos GmbH. Die Siebdruck Roos GmbH ist jedoch auch berechtigt den
Besteller an seinem Sitz
zu verklagen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Verantwortlicher: Christian Roos, Ust.-Ident.-Nr.: DE 127499782